Mehrere Einzelhandlungen sind rechtlich als Einheit anzusehen, wenn eine natürliche oder tatbestandliche Handlungseinheit vorliegt. Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt vor, wenn das tatbestandsmässige Verhalten, wie etwa beim Raub (Art. 140 StGB), schon begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt. Von einer natürlichen Handlungseinheit wird ausgegangen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches Geschehen erscheinen.