4.3. Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Von der Rechtsprechung wird ein Betrag von maximal Fr. 300.00 als geringer Vermögenswert im Sinne von Art. 172ter StGB angesehen (BGE 149 IV 273 E. 1.5.1). Entscheidend für die Privilegierung ist ein subjektives Kriterium, nämlich die Absicht des Täters und nicht der eingetretene Erfolg. Art. 172ter StGB ist nur anwendbar, wenn der Täter von vornherein bloss einen geringen Vermögenswert oder einen geringen Schaden im Auge hatte.