Verdeckens der bereits erfolgten Vermögensverschiebung voraus ("unmittelbar danach verdeckt"). Aufgrund der zeitlichen Abläufe (Vornahme der Manipulation zeitlich vor der Entwendung des Bargeldes) fällt vorliegend auch die zweite Tatvariante ausser Betracht. Angesichts dessen drängt sich vorliegend primär eine Prüfung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt des Diebstahls nach Art. 139 StGB auf.