Der Straftatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage nach Art. 147 Abs. 1 StGB setzt jedoch in seiner ersten Tatvariante eine durch die Manipulation eines Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgangs herbeigeführte Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern voraus, was vorliegend nicht gegeben zu sein scheint. Die zweite Tatvariante setzt demgegenüber eine auf die Vermögensverschiebung folgende Manipulation eines Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgangs zum Zwecke des - 11 -