Ausgehend von diesem modus operandi hat nicht die Manipulation des Kassensystems, sondern erst die mutmassliche spätere Entwendung von Bargeld aus der Kasse bzw. von Paysafe-Karten Einfluss auf die Vermögensbestände gehabt und damit einen allfälligen Vermögensschaden verursacht. Die fraglichen Manipulationen am Kassensystem an und für sich hatten keine Vermögensverschiebung zur Folge und wären dafür auch nicht notwendig gewesen. Vielmehr dienten sie einzig der (vorsorglichen) Verschleierung der Entwendung. Der Straftatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage nach Art.