Dadurch habe sie eine Diskrepanz zwischen Kassenbestand gemäss Kassensystem sowie tatsächlichem Kassenbestand geschaffen. Zu einem späteren Zeitpunkt habe die Beschuldigte jeweils diesen Differenzbetrag wieder ausgeglichen, indem sie das überschüssige Bargeld entwendet und/oder für sich selbst Paysafe-Karten "erworben" und im Kassensystem erfasst habe, ohne dafür bezahlt zu haben (vgl. act. 511; 514 f.; 523).