3.4. Die Beschuldigte macht mit Beschwerdeantwort geltend, es sei nicht ersichtlich, weshalb die stellvertretende Leitungsposition gegen eine Bagatelldelinquenz sprechen soll. Weiter bleibe unklar, wem die behaupteten Delikte zurechenbar wären. Sodann sei keine tatbestandliche Handlungseinheit auszumachen, da kein Straftatbestand in Frage stehe, dessen Tatbestandsmässigkeit mehrere Einzelhandlungen bedingen würde. Selbst bei Zurechnung der behaupteten Deliktssumme zu einer Person stelle dies keinen namhaften Betrag an die Lebenshaltungskosten dar. - 10 -