3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hält mit Beschwerdeantwort dagegen, nachdem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Serien- und Mehrfachtaten keine Handlungseinheit mehr bilden würden und keine Gewerbsmässigkeit vorliege, müsse von mehrfacher geringfügiger Tatbegehung ausgegangen werden.