Wesentlich sei jedoch, dass die Beschuldigte sich darauf einrichte, durch ihr deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten ihrer Lebensgestaltung darstellen würden. Zudem müsse sie die Tat bereits mehrfach begangen haben und es müsse aus den gesamten Umständen geschlossen werden, sie sei zu einer Vielzahl unter den entsprechenden Tatbestand fallender Handlungen bereit gewesen. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall ebenfalls erfüllt. Ein monatlicher Deliktsbetrag von mehr als Fr. 500.00 stelle einen namhaften Beitrag an die Kosten der Lebensgestaltung dar.