Bezüglich der Gewerbsmässigkeit brauche die Einnahmequelle nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden. Eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit könne als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen, weil auch in diesem Fall die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein könne. Wesentlich sei jedoch, dass die Beschuldigte sich darauf einrichte, durch ihr deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten ihrer Lebensgestaltung darstellen würden.