Im vorliegenden Fall könne offensichtlich nicht von einer Bagatelldelinquenz die Rede sein. Die per Video ermittelte Deliktssumme bei insgesamt zehn vorgeworfenen Delikten für März 2023 betrage bereits Fr. 533.70. Es sei von einer sogenannten tatbestandlichen Handlungseinheit auszugehen. Die Tathandlungen würden sich allesamt gegen die Beschwerdeführerin richten. Sie basierten regelmässig auf der dreisten und raffinierten Ausnutzung der einer stellvertretenden Ladenleiterin zukommenden Vertrauensposition. Bezüglich der Gewerbsmässigkeit brauche die Einnahmequelle nicht den hauptsächlichen oder regelmässigen Erwerb zu bilden.