3.2. Die Beschwerdeführerin trägt in Bezug auf die Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2025 beschwerdeweise vor, die von der Staatsanwaltschaft Lenz- burg-Aarau geltend gemachte Praxis zur Gewerbsmässigkeit sei unzutreffend und unvollständig und im Resultat als gesetzeswidrig zu rügen. Entscheidend für die Privilegierung sei, dass die Tat auf ein geringfügiges Vermögensdelikt gerichtet sei. Somit sei das subjektive Kriterium der Absicht des Täters und nicht der eingetretene Erfolg entscheidend. Im vorliegenden Fall könne offensichtlich nicht von einer Bagatelldelinquenz die Rede sein.