Ohne die entsprechenden Videoaufzeichnungen könne der Beschuldigten kein Tatverdacht nachgewiesen werden. In Bezug auf die Urkundenfälschung sei zu ergänzen, dass die Beschwerdeführerin ausgesagt habe, dies sei mit dem Kunden D._____ vereinbart gewesen. D._____ habe die Angabe der Beschwerdeführerin bestätigt. Es sei daher nicht nachweisbar, dass sie die Rückgabe der Flasche und die Auszahlung der Depotzahlung fingiert und dies unterschriftlich bestätigt habe. -9-