Angesichts des Tatvorgehens und des Gesamtwerts der Delikte sei Gewerbsmässigkeit klarerweise zu verneinen. Da Gewerbsmässigkeit zu verneinen sei, bleibe es beim Tatverdacht des mehrfachen geringfügigen Diebstahls bzw. mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Da für die geringfügige Deliktsbegehung die Anordnung einer technischen Überwachung nicht möglich sei, seien die entsprechenden Videoaufzeichnungen nicht verwertbar. Ohne die entsprechenden Videoaufzeichnungen könne der Beschuldigten kein Tatverdacht nachgewiesen werden.