Insgesamt würden der Beschuldigten demnach im Zeitraum von zwei Monaten elf Delikte vorgeworfen, wobei sich der gesamte Deliktsbetrag auf Fr. 576.00 belaufe. Die Beschuldigte habe im besagten Zeitraum monatlich insgesamt ca. Fr. 4'200.00 verdient. Aufgrund der Umstände sei vorliegend nicht ersichtlich, dass sich die Beschuldigte darauf eingerichtet habe, mittels der obgenannten Tatbegehungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung ihrer Lebensgestaltung darstellen würden. Angesichts des Tatvorgehens und des Gesamtwerts der Delikte sei Gewerbsmässigkeit klarerweise zu verneinen.