Zu einem späteren Zeitpunkt habe die Beschuldigte den entsprechenden Geldbetrag bar aus der Kasse genommen oder sich mittels Paysafe-Karten oder weiteren Wertkarten ausbezahlt. Vorliegend bestehe aufgrund der Überwachung gegenüber der Beschuldigten der Tatverdacht auf mehrfache Tatbegehung, wobei die einzelnen Handlungen – auch wenn von einem Tatvorsatz pro Tag ausgegangen würde – allesamt offensichtlich unter Fr. 300.00 liegen würden und damit als geringfügig im Sinne von Art. 172ter StGB zu qualifizieren seien. Insgesamt würden der Beschuldigten demnach im Zeitraum von zwei Monaten elf Delikte vorgeworfen, wobei sich der gesamte Deliktsbetrag auf Fr. 576.00 belaufe.