Die Teileinstellungsverfügung vom 27. März 2025 wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsnachweis der Schweizerischen Post am 3. April 2025 zugestellt, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Die 10-tägige Frist zur Beschwerdeerhebung begann somit am 4. April 2025 zu laufen und endete am 14. April 2025 (Art. 90 StPO). Die Beschwerde vom 23. Juni 2025 erfolgte damit in Bezug auf die Teileinstellungsverfügung vom 27. März 2025 nach abgelaufener Beschwerdefrist. Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit einer mit der Teileinstellung einhergehenden Verfahrensaufteilung. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.