1.2.4. Die Parteien können die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 StPO). Gegen (andere) Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann ebenfalls -7- innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO).