Daran ändert auch eine allfällige sachliche Konnexität des Teileinstellungssachverhalts zu den übrigen untersuchungsgegenständlichen Vorwürfen nichts, handelt es sich doch um zwei voneinander abzugrenzende Zeiträume. Ebenso hat der Umstand, dass später auch der übrige Teil der Strafuntersuchung eingestellt wurde, obschon zunächst eine Erledigung mittels Strafbefehls in Aussicht gestellt wurde, keinen Einfluss auf die Rechtmässigkeit der Teileinstellungsverfügung vom 27. März 2025, ist der Hinweis auf die Erledigungsart schliesslich nicht verbindlich (vgl. hievor).