Da die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zunächst beabsichtigte, nur einen Teil der von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe weiter zu verfolgen und die Teileinstellung den Parteien korrekt in Aussicht stellte, ist das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aus prozessualer Sicht grundsätzlich nicht zu beanstanden. Daran ändert auch eine allfällige sachliche Konnexität des Teileinstellungssachverhalts zu den übrigen untersuchungsgegenständlichen Vorwürfen nichts, handelt es sich doch um zwei voneinander abzugrenzende Zeiträume.