Dass mit einer solchen Teileinstellung eine "Verfahrensaufteilung" einhergeht, ist aufgrund des klar bezeichneten Zeitraums in der Parteimitteilung vom 7. Januar 2025 und der Teileinstellungsverfügung vom 27. März 2025 auch für den juristischen Laien erkennbar. Da die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau zunächst beabsichtigte, nur einen Teil der von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe weiter zu verfolgen und die Teileinstellung den Parteien korrekt in Aussicht stellte, ist das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aus prozessualer Sicht grundsätzlich nicht zu beanstanden.