Der Hinweis auf die Erledigungsart ist nicht verbindlich (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1271). Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, nur einen Teil der von der Privatklägerschaft behaupteten Taten zu verfolgen, ist die Staatsanwaltschaft bezüglich der unberücksichtigt gebliebenen Taten zum Erlass einer expliziten Teileinstellungsverfügung verpflichtet (vgl. BGE 148 IV 124 E. 2.6.5).