Die Teileinstellungsverfügung vom 27. März 2025 sei der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich eröffnet worden. Entgegen der Beschwerdeführerin gehe es vorliegend nicht vordergründig um eine Frage des Gutglaubensschutzes, sondern um die Frage einer Wiederaufnahme nach Art. 323 StPO, deren Voraussetzungen klarerweise nicht erfüllt seien. Hätte die Beschwerdeführerin den der Teileinstellungsverfügung zugrunde liegenden Zeitraum weiter -6- beurteilt haben wollen, hätte sie bereits damals ohne Weiteres Beschwerde erheben können.