1.2.2.3. Die Beschuldigte bringt mit Beschwerdeantwort vor, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Teileinstellungsverfügung vom 27. März 2025 verspätet erfolgt sei, da diese Verfügung den Parteien im April 2025 zugestellt worden sei. Eine irgendwie geartete sachliche Konnexität ermögliche keine Ausweitung der Beschwerde auf eine längst in Rechtskraft erwachsene Einstellungsverfügung. Art. 318 StPO, der die Parteimitteilung regle, begründe keinen Anspruch, dass das Verfahren auch tatsächlich in der angekündigten Form beendet oder weitergeführt werde. Die Teileinstellungsverfügung vom 27. März 2025 sei der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich eröffnet worden.