Die vorliegende Beschwerde erfolge verspätet. Bei der an die Teileinstellungsverfügung vom 27. März 2025 anschliessenden Prüfung der Akten und beim Entwurf des angekündeten Strafbefehles habe sich eine abweichende rechtliche Würdigung ergeben, weshalb die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Parteien die Verfahrenseinstellung des restlichen Teils in Aussicht gestellt habe und daraufhin die Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2025 erlassen habe.