1.2.2.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hält mit Beschwerdeantwort dagegen, dass den Parteien gemäss Art. 318 StPO die Anklageerhebung und Einstellung mitgeteilt werden müsse, nicht aber der Erlass des Strafbefehls. Mit Teileinstellungsverfügung vom 27. März 2025 sei ein Verfahrensteil eingestellt worden. Gegen diese Verfügung sei keine Beschwerde erhoben worden, weshalb sie rechtskräftig sei. Die vorliegende Beschwerde erfolge verspätet.