Diese Art der Strafverfahrensaufteilung sowie die Handhabung im vorliegenden Fall sei als willkürlich zu rügen. Diese Verfahrensführung erwecke den Eindruck, dass es der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau um die möglichst schnelle Erledigung einer Pendenz unter Zuhilfenahme unzulässiger verfahrensrechtlicher Kniffe gegangen sei (Beschwerde, Rz. 22 ff.).