Bei diesem Verfahrensgang sei nicht zu erwarten gewesen, dass die Beschuldigte (recte: die Beschwerdeführerin) die Teileinstellungsverfügung anfechten würde. Unmittelbar nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist der Teileinstellungsverfügung vom 27. März 2025 habe die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau der Beschwerdeführerin eröffnet, dass – trotz mehrfach in Aussicht gestellten Strafbefehls – auch bezüglich der Tatvorwürfe für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 11. April 2023 eine Einstellungsverfügung beabsichtigt werde. Diese Art der Strafverfahrensaufteilung sowie die Handhabung im vorliegenden Fall sei als willkürlich zu rügen.