unzutreffender Eindruck vermittelt worden. Darauf basierend sei gegen die Teileinstellungsverfügung vom 27. März 2025 nichts unternommen worden. Die Beschwerdeführerin habe sich in einem Grundlagenirrtum befunden (Beschwerde, Rz. 19 ff.). Bei diesem Verfahrensgang sei nicht zu erwarten gewesen, dass die Beschuldigte (recte: die Beschwerdeführerin) die Teileinstellungsverfügung anfechten würde.