Dies habe in besonderem Masse zu gelten, weil die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Es könne nicht Aufgabe der Beschwerdeführerin sein, bei Verfahren mit uneingeschränkter Untersuchungs- und Offizialmaxime die Amtsführung ständig zu überwachen und auf ihre Rechtmässigkeit hin zu kontrollieren. Aufgrund der ebenfalls erhobenen Rügen im Zusammenhang mit der Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2025 sowie des engen sachlichen Konnexes der Strafvorhalte sei auch die Teileinstellungsverfügung vom 27. März 2025 von Amtes wegen aufzuheben. Die anwaltlich vertretene Beschuldigte könne sich nicht auf den Gutglaubensschutz berufen.