Ob diese Parteimitteilung vom 31. Januar 2025 der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich mitgeteilt worden sei, lasse sich aus den Akten nicht zweifellos rekonstruieren. Sollte sich herausstellen, dass die involvierten Parteien unterschiedlich mit verfahrensleitenden Verfügungen bedient worden seien, so sei diese Vorgehensweise als unzulässig und als willkürlich zu rügen (Beschwerde, Rz. 11 ff.). Die Teileinstellungsverfügung vom 27. März 2025 erweise sich auch inhaltlich als willkürlich. Dies habe in besonderem Masse zu gelten, weil die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten gewesen sei.