1.2.2. 1.2.2.1. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde diesbezüglich aus, mit Verfügung vom 7. Januar 2025 sei ihr der Verfahrensabschluss mitgeteilt und eine Einstellungsverfügung betreffend den Anzeigezeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 in Aussicht gestellt worden. Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 sei der Beschuldigten dieselbe Parteimitteilung zugestellt und gleichzeitig die Ausfällung eines Strafbefehls für den Tatzeitraum vom 1. Januar 2023 bis 11. April 2023 in Aussicht gestellt worden. Ob diese Parteimitteilung vom 31. Januar 2025 der Beschwerdeführerin rechtsgenüglich mitgeteilt worden sei, lasse sich aus den Akten nicht zweifellos rekonstruieren.