1.2. 1.2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde sowohl gegen eine Verfahrensauftrennung und damit einhergehend die Teileinstellungsverfügung vom 27. März 2025 als auch gegen die Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2025. Auf die Eintretensvoraussetzungen dieser beiden separaten Anfechtungsgegenstände ist nachfolgend gesondert einzugehen.