1. 1.1. Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde ist grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführerin ist als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO, die sich auch als Zivil- und Strafklägerin konstituiert hat, zur Beschwerde legitimiert.