3.2. Die durch die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Verfügung vom 25. Juli 2025 einverlangte Kostensicherheit von Fr. 1'000.00 leistete die Beschwerdeführerin am 28. Juli 2025. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2025 beantragte die Beschuldigte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. -4- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: