" 1. Es sei die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juni 2025 aufzuheben und an die Vorinstanz zur Weiterführung des kompletten Strafverfahrens (sowie der Anklageerhebung) gegen die Beschuldigte zurückzuweisen. 2. Es sei festzustellen, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Verfahrensaufsplittung gesetzeswidrig erfolgte und dementsprechend die Einstellungsverfügung vom 27. März 2025 ebenfalls aufzuheben ist und ebenso an die Vorinstanz zur Weiterführung des kompletten Strafverfahrens (sowie allfälligen Anklageerhebung) gegen die Beschuldigte zurückzuweisen.