2.2. Mit Einstellungsverfügung vom 3. Juni 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau das Verfahren wegen gewerbsmässigen Diebstahls, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Urkundenfälschung im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 11. April 2023 gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein. Diese Einstellungsverfügung wurde am 5. Juni 2025 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. -3- 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 23. Juni 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte: