7. Die Dauer der seit dem 13. Februar 2025 erstandenen und einstweilen bis am 30. August 2025 verlängerten Untersuchungshaft erscheint insbesondere mit Rücksicht auf den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwurf des Raubes und die bei einer Verurteilung zu erwartende Strafe nach wie vor als verhältnismässig, zumal – entgegen dem Beschwerdeführer (Beschwerde S. 5; Stellungnahme vom 7. Juli 2025 S. 1) – keinesfalls von einem Bagatelldelikt gesprochen werden kann. Es besteht derzeit noch keine Gefahr der Überhaft.