Die weiteren in Betracht fallenden Ersatzmassnahmen (Ausweis- und Schriftensperre, Meldepflicht) sind weder einzeln noch in Kombination genügend, um eine Flucht des Beschwerdeführers verhindern zu können. Eine Ausweis- und Schriftensperre ist nicht geeignet, den Beschwerdeführer von einer Ausreise aus der Schweiz abzuhalten, zumal seit dem Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen von Schengen keine systematischen Personenkontrollen an der Landesgrenze mehr durchgeführt werden.