6.2.2. Aufgrund der in E. 5.1.2 geschilderten Umstände besteht beim Beschwerdeführer eine ausgeprägte Fluchtgefahr. Dass der Beschwerdeführer über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Leistung einer ausreichenden Sicherheit verfügen würde, hat er weder dargelegt noch ergibt sich solches aus den Akten. Deshalb fällt die Anordnung einer Sicherheitsleistung als Ersatzmassnahme anstelle der Untersuchungshaft ausser Betracht.