6.2. 6.2.1. Mögliche Ersatzmassnahmen, um der Fluchtgefahr zu begegnen, sind gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO insbesondere eine Sicherheitsleistung (lit. a), eine Ausweis- und Schriftensperre (lit. b), die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c) und die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (lit.