StGB empfindliche Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bzw. nach Art. 140 Ziff. 2 StGB von einem Jahr bis zu 20 Jahren drohen, hat der Beschwerdeführer ein erhebliches Interesse daran, als unschuldig zu gelten oder sein Verschulden im Vergleich zu anderen Tatbeteiligten zumindest als möglichst gering erscheinen zu lassen. In Anbetracht all dieser Umstände besteht eine erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer Mitbeschuldigte beeinflussen würde, damit diese ein für ihn möglichst günstiges Aussageverhalten an den Tag legen, oder dass er sich mit ihnen über das Aussageverhalten absprechen würde.