Dies war bislang noch nicht möglich, da C._____ aufgrund seines Gesundheitszustands – nachdem er zweimal unter anderem Medikamente sowie Batterien geschluckt hatte, musste er stationär in der Psychiatrischen Dienste Aargau AG behandelt werden – erst am 20. Juni 2025 ins Zentralgefängnis Lenzburg überführt werden konnte (Beschwerdeantwort S. 3). Ausserdem ist die Auswertung des Infotainments des Personenwagens "Mercedes A180" noch ausstehend. Da bei Raub nach Art. 140 Ziff. 1 StGB empfindliche Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bzw. nach Art.