, B._____, F._____ und dessen Bruder G._____, mit dem C._____ am 12. Februar 2025 während der Fahrt mutmasslich telefoniert hatte, sowie Konfrontationseinvernahmen mit dem Beschwerdeführer durchgeführt werden müssen (vgl. Haftverlängerungsgesuch S. 3 = Akten HA.2025.275, act. 4). Dies war bislang noch nicht möglich, da C._____ aufgrund seines Gesundheitszustands – nachdem er zweimal unter anderem Medikamente sowie Batterien geschluckt hatte, musste er stationär in der Psychiatrischen Dienste Aargau AG behandelt werden – erst am 20. Juni 2025 ins Zentralgefängnis Lenzburg überführt werden konnte (Beschwerdeantwort S. 3).