Ergänzend ist festzustellen, dass zurzeit noch diverse Untersuchungshandlungen ausstehend sind. Insbesondere ist abzuklären, ob der Beschwerdeführer an weiteren in der Zeit vom 2. bis 30. Januar 2025 verübten Straftaten in den Kantonen Aargau, Bern, Luzern, Zürich und St. Gallen mitwirkte, die C._____, B._____ und weiteren, noch unbekannten Tätern zur Last gelegt werden (vgl. Akten HA.2025.275, act. 55 f.). Überdies werden bezüglich des Vorfalls in Münchenstein Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer sowie C._____, B._____, F.____