Für den Fall seiner Verurteilung hat der Beschwerdeführer nebst einer empfindlichen Freiheitsstrafe (der Grundtatbestand des Raubes als schwerstem Delikt droht in Art. 140 Ziff. 1 StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren an; der qualifizierte Tatbestand von Art. 140 Ziff. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB sieht Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren vor) auch eine unbedingte Landesverweisung zu gewärtigen (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Die ihm drohenden gravierenden Sanktionen sind gewichtige Anreize für den Beschwerdeführer zur Flucht in sein Heimatland, da ihn dieses nicht an die Schweiz ausliefern würde.