Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, der französischer Staatsangehöriger ist, keinen Wohnsitz in der Schweiz hat, sondern in Frankreich lebt. Nach eigenen Angaben hatte er sich vor dem 12. Februar 2025 noch nie in der Schweiz aufgehalten (AB 2, S. 9). Dass er in der Schweiz über ein Beziehungsnetz verfügen würde, ergibt sich nicht aus den Akten und wurde von ihm auch nicht geltend gemacht.