Aufgrund der obigen Erwägungen ist der dringende Tatverdacht insbesondere bezüglich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatbestände des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB), evtl. der Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) zu bejahen.