Dies deckt sich wiederum mit den Aussagen von E._____, wonach er eine Faust ins Gesicht bekommen habe, als er sich im Auto befunden habe (Akten HA.2025.275, act. 65). Kurz danach habe ihm der Mann mit der Waffe einen weiteren Faustschlag - 11 - ins Gesicht verpasst (Akten HA.2025.275, act. 70). Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern sich eine allfällige Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer von demjenigen gegen die anderen Tatbeteiligten auf die Qualifikation der Tatbeteiligung des Beschwerdeführers (Mittäterschaft oder Gehilfenschaft) auswirken sollte.