25 StGB zu den Verbrechen des Raubes, evtl. der Freiheitsberaubung, und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu betrachten. Ist von Mittäterschaft auszugehen, ist nicht von Belang, dass der Beschwerdeführer selber E._____ nach dessen Aussagen weder bedroht noch geschlagen hat, sondern sich "nur" als Fahrer betätigte (Akten HA.2025.275, act. 66). Wesentlich ist, dass selbst nach seinen Angaben "nicht auszuschliessen" ist, dass die beiden anderen Beschuldigten (B._____ und C._____) E._____ bedroht und geschlagen haben (Beschwerde S. 4). Dies deckt sich wiederum mit den Aussagen von E.___